Allg. Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen MKD Bad Oldesloe e. K., Kampstraße 23, 23843 Bad Oldesloe, (im folgenden MKD genannt) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Einkaufsbedingungen u. andere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nicht, auch wenn Ihnen durch uns nicht ausdrücklich widersprochen wird. Diese Fassung vom 02. Januar 2021 tritt sofort in Kraft, frühere Fassungen werden hiermit ungültig.

1. Alle Preise sind Nettopreise ab Firmensitz Bad Oldesloe zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer.Angebote sind freibleibend. Lieferzeit-Angaben sind unverbindlich.

2. Angebote und Auftragsannahme. Angebote sind stets freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich genannt ist. Verbesserungen, Änderungen oder Ausführung der Beschaffenheit für angebotene Waren und Dienstleistungen bleiben vorbehalten.

Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von MKD bestätigt wurden oder die Lieferung bzw. die Arbeiten ausgeführt wurden. Die Auftragsabwicklung bei MKD erfolgt mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Das Einverständnis zur Speicherung der dazu notwendigen Daten ist mit dem Zustandekommen des Vertrages gegeben.

Die Daten des Auftraggebers, persönliche wie auftragsbezogene, werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

3. Zahlung. Bei Lieferungen und Teillieferungen, die vereinbarungsgemäß später als 3 Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung erfolgen sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Verkaufspreis.

Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig.

Bei Zahlungsverzug werden dem Auftraggeber Verzugszinsen ab Rechnungsdatum in Höhe banküblicher Überziehungszinsen berechnet.

Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem MKD über den Betrag in voller Höhe verfügt. Zahlungen dürfen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, nur in Euro erfolgen.

4. Mängel. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offen bar mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige

Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

a.) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

b.) Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung) fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. (Unberührt bleibt auch das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.)

c.) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist in soweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.

d.) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen/Leistungen an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht werden.

e.) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

f.) Farbabweichungen bei Digitaldrucken zur Ansicht auf dem Bildschirm des Bestellers, zu Farbausdrucken oder zu Farbangaben in RAL, HKS oder Pantone können vorkommen. Die Farben werden so genau wie möglich eingestellt. Je nach Medium und Finish können aber Abweichungen und Toleranzen auftreten.

Diese Abweichungen gelten hier ausdrücklich nicht als Mangel und berechtigen nicht zu einer Reklamation.

g.) Beanstandungen bei sichtbaren Mängeln werden nur innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware und nur in Schriftform berücksichtigt, bei verborgenen Mängeln bis spätestens 6 Monate nach Erhalt der Ware. Dies gilt ebenfalls bei Sendungen an Dritte.

5. Eigentumsvorbehalt. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärung bedarf.

Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen

gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte , die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. (Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt.) Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstands bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabe verlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktritterklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

6. Haftung. a.) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Abs. a.) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Abs. a.) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

b.) Die Regelungen des vorstehenden Abs. a.) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auf für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 5c.), die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 5d.).

c.) Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 100% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 100% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer auf dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.

Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

d.) Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 100% des Wertes der 100% Lieferung/Leistung begrenzt.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

e.) Haftung bei Softwareprogrammen. Nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand können Fehler in Softwareprogrammen nicht völlig ausgeschlossen werden. Ferner sichert MKD weder bestimmte Eigenschaften der Softwareprogramme noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder -bedürfnisse zu.

7. Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

8. Verkürzte Verjährung. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von

drei Jahren.

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:

a.) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat).

b.) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Rückgriffansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gem. §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, Bad Oldesloe.

11. Datensicherungsklausel. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor dem erstmaligen Einsatz des bei MKD erworbenen Produktes eine komplette Sicherung seines aktuellen Datenbestandes auf ein geeignetes Speichermedium durchzuführen.

Für Schäden, insbesondere Mehrkosten, die aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung resultieren, übernimmt MKD keine Haftung.

12. Vertraulichkeit. MKD und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

13. Dienstleistungen. Beratungen sind Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB und somit Entscheidungshilfen für den Unternehmer. Die Beratungen beinhalten keine Erfolgsgarantie für durchführte Maßnahmen des beratenen Unternehmens.

Der Auftraggeber ist er zur Information verpflichtet und muß MKD sämtliche für seine Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Ebenfalls muss der Auftraggeber die zur reibungslosen Auftragsabwicklung notwendigen Entscheidungen treffen.

Die von MKD durchgeführten Trainings sind Unterweisungen, deren Inhalt die Vermittlung von Programm- und/oder Gerätefunktionen zum Inhalt haben. Sie sind Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB. Für eine erfolgreiche Umsetzung der vermittelten Programm- und/oder Gerätefunktionen in praxisorientierte Aufgabenstellungen sind hohe Anforderungen an die Trainingsteilnehmer gestellt.

Aufgrund dieser sehr individuellen Bedingungen gibt es keine Erfolgsgarantie für die durchgeführten Trainings. Je nach Komplexität der Programme bzw. Geräte sind mehrtägige oder evtl. mehrwöchige Trainings erforderlich. Es bedarf individuellen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und MKD über die Dauer des Trainings. Reicht der vereinbarte Zeitraum bei objektiver Beurteilung nicht aus, die geplanten Trainingsinhalte zu vermitteln, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf kostenlose Nachbesserung.

MKD hat das Recht zur Durchführung der vereinbarten Dienstleistung Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen heranzuziehen. Ist MKD nicht in der Lage, gleich aus welchen Gründen, die vereinbarte Dienstleistung selbst zu erbringen, hat MKD das Recht, die Verpflichtung zur Dienstleistung auf Dritte zu übertragen.

14. Sonstiges. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit MKD nur mit schriftlicher Einwilligung von MKD abtreten. Es gilt deutsches Recht.

15. Gewährleistung Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich MKD vor, insgesamt drei Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle des endgültigen Scheiterns der Nachbesserung nach Wahl des Kunden das Recht auf Wandelung oder Minderung einzuräumen. Ein Recht auf Wandelung oder Minderung hat der Kunde nur, wenn sich ein Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden kann. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, sowie für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z. B. Gewinnverluste, Betriebsunterbrechung) sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verloren gegangener Daten entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass MKD bzw. ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. MKD behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen an den Programmen vorzunehmen, die die Leistungsfähigkeit des Programms verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigen.

Angaben im Handbuch in der Dokumentation und / oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.

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